Auszug aus der Vereinssatzung
§ 4 — Mitgliedsbeiträge und Arbeitsdienste
(1) Neue Vereinsmitglieder erteilen dem Verein eine Einzugsermächtigung bei Antragsstellung. Für die Bearbeitung des Antrags hat der Antragssteller eine Bearbeitungsgebühr (Aufnahmegebühr) zu zahlen.
(2) Jedes Vereinsmitglied hat einen jährlich fällig werdenden Mitgliedsbeitrag am Jahresanfang (Geschäftsjahr) zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird. Dabei ist die Offenheit des Vereins für die Allgemeinheit angemessen zu berücksichtigen. Für bestimmte Vereinsmitglieder kann die Mitgliederversammlung einen ermäßigten Beitragssatz beschließen. Das Anrecht auf ermäßigten Mitgliedsbeitrag ist jährlich neu zu beurteilen. Ehrenmitglieder sind von sämtlichen Beitragszahlungen befreit. Der Mitgliedsbeitrag wird per Einzugsermächtigung zum Jahresanfang eingezogen. Über den Zeitpunkt des Einzuges werden die Vereinsmitglieder in Kenntnis gesetzt. Mitgliedsbeiträge werden nicht erstattet, auch nicht anteilig. Erforderlichenfalls kann der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss Zahlungspflichten ändern. Der Mitgliedsbeitrag im Beitrittsjahr beträgt 1/12 des Jahreibeitrags für jeden Monat der Mitgliedschaft. Dasselbe gilt für ermäßigten Beitrag.

