Auszug aus der Vereinssatzung

§ 3 — Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede unbescholtene Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Personen die noch nicht die Volljährigkeit erlangt haben bedürfen der Zustimmung eines Sorgeberechtigten.

(2) Der Mitgliedsantrag erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand. Dieser entscheidet hierüber nach freiem Ermessen; eine Mitteilung von Ablehnungsgründen an den Antragsteller ist nicht erforderlich. Eine Anfechtung gegenüber der Mitgliederversammlung ist nicht möglich. Dem Mitgliedsantrag ist ein aktuelles polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate) beizulegen. Ein Führungszeugnis ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller in Besitz einer waffenrechtlichen Erlaubnis ist.

(3) Die Vereinsmitgliedschaft wird durch Unterschrift des Antragstellers und durch Unterschrift eines vertretungsberechtigten des Vereins wirksam (Aufnahme).

(5) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt, Ausschluss und Auflösung des Vereins. Die Beitragspflicht bleibt bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Rechte die sich aus der Mitgliedschaft ergeben. Erstattungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen.

(6) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von mindestens drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden. In Ausnahmefällen entscheidet der Vorstand. Eine durch die Mitgliederversammlung beschlossene Beitragserhöhung beinhaltet kein Sonderkündigungsrecht.